Mitarbeiterbeteiligung stärkt Unternehmen

Gastbeitrag von der Rechtsanwältin Dr. Tracy Schüler – CORTA

Eine der wichtigsten Ressourcen eines Unternehmens ist das Personal, das ist bei Start-ups nicht anders als bei großen Konzernen. Langfristige, auch strategische Planungen satteln zumeist darauf auf, dass vorhandene Mitarbeiter auch im Unternehmen verbleiben bzw. künftig weitere Mitarbeiter gewonnen werden.

Um angesichts des Kampfes um Mitarbeiter wettbewerbsfähig zu sein, sollte über die Einführung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen nachgedacht werden.

Gerade bei Start-ups kann ein Mitarbeiterbeteiligungsmodell Liquidität schonen, indem mit Mitarbeitern zwar zunächst ein geringeres Gehalt verhandelt, ihnen aber im Gegenzug versprochen wird, am künftigen Erfolg des Unternehmens zu partizipieren, sodass die anfängliche Gehaltseinbuße sukzessive (über-)kompensiert werden kann.

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle können vielgestaltig sein. Denkbar ist es, nur das Management über ein Management Buy-out zu beteiligen oder aber den Kreis der Berechtigten für eine breite Mitarbeiterschaft zu öffnen.

Die Beteiligung kann sich prinzipiell in Form der Gewährung realer Anteile vollziehen, über die Einräumung von Optionen auf Erwerb von Anteilen oder rein virtuell.

Jedes Modell hat unterschiedliche Voraussetzungen und steuerliche Auswirkungen.

Bei allen Modellen muss v.a. die „Finanzierbarkeit“ für die Erwerber geprüft werden.

Vergünstigte reelle Beteiligungen für Arbeitnehmer bergen des lohnsteuerliche Risiko, dass der damit verbundene geldwerte Vorteil als verdeckter Arbeitslohn zu versteuern ist. Bei einer virtuellen Beteiligung hingegen würde die Lohnversteuerung erst im Zeitpunkt des Zuflusses der virtuellen Gewinnbeteiligung bzw. des Exiterlöses erfolgen.

Soll das Management reell beteiligt werden, muss ggf. ein spezielles Akquisitionsvehikel (Übernahme-GmbH) gegründet werden, um Abschreibungspotential bzgl. etwaig vorhandener stiller Reserven zu generieren.

Zumeist soll die Mitarbeiterbeteiligung nur so lange bestehen, wie das Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft aufrecht erhalten wird. Deswegen sind etwa bei einer reellen Beteiligung spezielle Einziehungstatbestände und Abfindungsregelungen in der Satzung vorzusehen für den Fall, dass der Mitarbeiter-Gesellschafter das Unternehmen verlässt.

Bei virtuellen Beteiligungen sollten vesting periods (Wartezeiten) vorgesehen werden, nach deren Ablauf der Mitarbeiter erst berechtigt ist, die Vorteile aus der Beteiligung zu ziehen. Darüber hinaus sind auch hier Beendigungstatbestände zu regeln, unter welchen Umständen die Beteiligung verfällt bzw. ob und in welcher Höhe eine Kürzung der versprochenen Gewinn- oder Erlösbeteiligung vorzunehmen ist.

Alles in allem können Mitarbeiterbeteiligungen eine sinnvolle Sache sein, damit sich Mitarbeiter langfristig mit dem Unternehmen identifizieren. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass die Einführung solcher Modelle kostenaufwändig ist, was ein Start-up vor Herausforderungen stellen kann.

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